AGB

§ 1 Geltungsbereich

1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie dem Auftraggeber bei einem früheren Auftrag zugegangen sind. Der Geltung etwaiger. Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Diese werden nicht Vertragsbestandteil, unabhängig davon, ob etwaigen Gegenbestätigungen des Auftraggebers im Einzelfall nochmals ausdrücklich widersprochen wird.

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.
3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

§ 2 Preise, Vertragsaufhebung, Schadensersatz

1. Sämtliche Angebote sind freibleibend. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Diese fällt in gesetzlicher Höhe zusätzlich an. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Lager. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Diese trägt der Auftraggeber zusätzlich.

2. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die Möglichkeit einer Vertragsaufhebung ein. Hierbei handelt es sich um ein vertraglich vereinbartes Aufhebungsrecht, welches unabhängig von einer etwaigen Pflichtverletzung besteht. Sofern der Auftraggeber von diesem vertraglichen Recht Gebrauch macht, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Stornogebühr in Höhe von 40 % des Auftragswertes. Etwaig bestehende gesetzliche Rücktrittgründe wegen einer zu vertretenden Pflichtverletzung bleiben unberührt.

3. Kommt der Auftraggeber seiner vertraglichen Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung nicht nach oder verweigert er die Annahme der von dem Auftragnehmer angebotenen Ware, ist
der Auftragnehmer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und gegen den Auftraggeber einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 40 % des Rechnungsbetrages gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

4. Weitergehende Schadenersatzansprüche im Falle der endgültigen und ernsthaften Leistungsverweigerung durch den Auftraggeber bleiben davon ebenso unberührt wie der Nachweis eines geringeren Schadens durch den Auftraggeber.

§ 3 Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

1. Für den Fall, dass der Auftragnehmer in Vorleistung tritt und die bestellte Ware auf Rechnung an den Auftraggeber sendet, sind sämtliche Rechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass es im billigen Ermessen des Auftragnehmer steht, die bestellte Ware auf Rechnung zu versenden. Im Grundsatz bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen der Lieferung der Waren Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises. 2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.

3. Gegenforderungen berechtigen den Auftraggeber nur dann zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt davon unberührt. 4. Sofern der Auftragnehmer mit Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftraggeber aus der laufenden Geschäftsbeziehung in Rückstand ist, ruht die Lieferverpflichtung des Auftraggebers.

§ 4 Lieferzeit, Lieferung

1. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich geschlossen, bedarf auch die Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins der Schriftform. Bei schuldhafter Überschreitung eines vereinbarten Liefertermins liegt ein Verzug des Auftragnehmers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vor. Vereinbarte Lieferfristen verstehen sich zuzüglich einer Nachfrist von 12 Tagen.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten sowie Materialbeschaffungsschwierigkeiten oder Betriebsstörungen – auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers eintreten – sind vom Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten (Selbstbelieferungsvorbehalt). Wenn der Auftragnehmer durch vorgenannte Umstände an der

rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert ist, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Schadensersatzansprüche kann der Auftraggeber aus einer vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Verlängerung der Lieferzeit nicht herleiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, auf eine eventuelle Verzögerung der Lieferzeit unverzüglich hinzuweisen. Überschreiten etwaige Verzögerungen einen Zeitraum von sechs Wochen, sind Auftraggeber und Auftragnehmer berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche bestehen nicht.

3. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für eigenen Vorsatz sowie eigene grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Spediteurs bzw. Frachtführers versichert.
4. Teillieferungen sind gestattet.

§ 5 Haftungsbeschränkung

1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind sowohl gegen den Auftragnehmer, als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, sofern nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt davon ebenso unberührt wie die Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz.

2. In keinem Fall haftet der Auftragnehmer für nicht vorhersehbare oder entfernt liegende Schäden.
3. Im Falle eines vom Auftragnehmer zu vertretenen Lieferverzuges beschränkt sich die Haftung auf maximal den Lieferwert.

§ 6 Eigentumsvorbehalt, Urheberrechte

1. Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller, auch künftig entstehender Forderungen gegen den Auftraggeber bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten. Das Eigentum erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Ware entstehenden neuen Erzeugnisse.
2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware entstehenden Erzeugnisse. Bleibt bei einer solchen Verarbeitung , Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erwirbt der Auftragnehmer in Höhe des Rechnungswertes, hilfsweise in Höhe des wertmäßigen Anteils der gelieferten Ware Miteigentum an den neuen Sachen

3. Der Auftraggeber ist berechtigt, über die im Allein- oder Miteigentum stehende Ware des Auftragnehmers (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er sich nicht im Verzug befindet. Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen der Auftragnehmer Miteigentum hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der dem Miteigentumsanteil des Auftragnehmers entspricht. Der Auftraggeber bleibt jedoch weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Der Auftragnehmer ist zum Forderungseinzug befugt, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht erfüllt, insbesondere in Zahlungsverzug gerät, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist bzw. Zahlungseinstellung vorliegt. Auf Verlangen hat der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen sowie alle für eine Forderungseinziehung notwendigen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Die Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte kann der Auftragnehmer verlangen. Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörenden Waren und Forderungen, insbesondere Pfändungen, sind vom Auftraggeber unverzüglich durch Einschreiben dem Auftragnehmer mit allen für eine Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO notwendigen Angaben mitzuteilen. Soweit der Auftragnehmer einen Ausfall erleidet, weil ein Dritter die im Zusammenhang mit einer Drittwiderspruchsklage entstehenden Kosten nicht ersetzen kann, haftet dafür der Auftraggeber. 4. Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltsrechts bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag.

5. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderung um mehr als 20 %, so ist er auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
6. Die gelieferten Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zur Sicherheit verpfändet, zur Sicherheit übereignet oder zur Sicherheit abgetreten werden. Zur Abtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware im Wege des Factoring ist der Auftraggeber nur befugt, wenn gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet

wird, die Gegenleistung in Höhe des Forderungsanteils des Auftragnehmers unmittelbar an diesen zu bewirken, sofern noch Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber bestehen.
7. Der Auftragnehmer ist ebenfalls (geistiger) Eigentümer der auf dessen Homepage http://www.fivecrown.de eingestellten Inhalte, insbesondere des Fotomaterials. Eine Nutzung dieser Inhalte von der Homepage ist dem Auftraggeber nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers gestattet.

§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Als Erfüllungsort für die Lieferung wird der jeweilige Abgangsort der Ware vereinbart, für die Zahlung des Auftraggebers Zwickau.
2. Sofern der Kunde Kaufmann ist, wird als Gerichtsstand Zwickau vereinbart.
3. Für diese Geschäftsbedingungen sowie für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).